SATZUNG PRO ALLRAD Deutschland e. V.
Gegründet 20.03.2005
§1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen: PRO ALLRAD Deutschland
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach erfolgter Eintragung den Zusatz "e. V."
Sitz des Vereins ist Leverkusen.
§2 Zweck
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(1) Zweck des Vereins ist die bundesweite Interessenvertretung von Geländewagenbesitzern im Bezug auf ihre Fahrzeuge.
Insbesondere im Umgang mit:
Behörden
Fahrzeug - und Zubehörherstellern
Der Verein organisiert, koordiniert und unterstützt bei unklaren Rechtslagen im Bereich der StVZO und des KaftStG die technische
Unerstützung und den Rechtsbeistand seiner Mitglieder. Insbesondere im Umgang mit dem BMV, KBA, den Verkehrs - und Finanzministerien
der Länder sowie den Prüforganisationen TÜV und DEKRA.
Entsprechend erarbeitet der Verein auch Lösungsmöglichkeiten - z.B. Nachrüstung von Russfiltern für Dieselfahrzeuge, Kat
Nachrüstung - Gutachtenerstellung etc. - für bestehende Problematiken und (zukünftigen) Auflagen zum Thema Umweltschutz.
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(2) Alle Tätigkeiten dienen der Gemeinnützigkeit. Sie werden ausschließlich verfolgt im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, ein Gewinn wird nicht angestrebt. Die Mittel dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Keinerlei Mittel dürfen zur Unterstützung und Förderung politischer Parteien verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen des Vereins.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
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(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
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(2) Ordentliche Mitglieder können nur Besitzer von Geländewagen werden. Sie haben Wahl- und Stimmrecht. Nicht voll geschäftsfähige Mitglieder können nicht Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender werden.
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(3) Förderndes Mitglied kann jeder werden, der den Zweck des Vereins unterstützt. Fördernde Mitglieder haben ein Beratungsrecht aber kein Wahl- und Stimmrecht.
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(4) Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um die Belange und die Zielsetzung des Vereins verdient gemacht haben. Sie werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt. Sie haben Wahl- und Stimmrecht.
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(5) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen die Entscheidung kann Einspruch bei der Mitgliederversammlung erhoben werden. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
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(6) Die Mitgliedschaft kann nicht übertragen werden.
§4 Verlust der Mitgliedschaft
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(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
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(2) Der Austritt aus dem Verein muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres. Es gilt das Datum des Poststempels.
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(3) Der Ausschluss erfolgt:
- wenn ein Mitglied grob fahrlässig gegen die Satzung verstößt oder sich Vereins schädigend verhält,
- bei Beitragsrückstand von mehr als drei Monaten,
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(4) Der Ausschluss, vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen und ausgesprochen, ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Einspruch kann bei der Mitgliederversammlung erhoben werden. Nach Beseitigung der Ausschlussgründe ist eine erneute Aufnahme möglich.
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(5) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Rechtsanspruch auf geleistete Beiträge oder Anteil an dem Vermögen des Vereins.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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(1) Alle Mitglieder sind gleichberechtigt.
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(2) Jedes Mitglied hat folgende Rechte:
- Teilnahme an allen Vereinsveranstaltungen
- Inanspruchnahme aller Vergünstigungen des Vereins
- Inanspruchnahme aller Leistungen des Vereins
- Stimmrecht (fördernde Mitglieder haben nur beratende Stimme)
- aktives und passives Wahlrecht (fördernde Mitglieder haben nur beratende Stimme)
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3. Jedes Mitglied hat folgende Pflichten:
- Zahlung der Mitgliedsbeiträge.
- Im Rahmen der Vereinstätigkeit mitzuarbeiten, wobei die Arbeiten durch Zahlung eines vergleichbaren und kostendeckenden Betrages abgegolten werden können.
- Vereinsunterlagen/material bei Austritt zurückzugeben.
§7 Mitgliederversammlung
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(1) Die Mitgliederversammlungen finden in Form der ordentlichen oder der außerordentliche Mitgliederversammlung statt; sie sind nicht öffentlich.
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(2) Die ordentliche Versammlung findet jährlich im 1. Quartal als Jahreshauptversammlung statt. Die außerordentliche Versammlung findet statt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn 25% der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellen.
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(3) Die Mitglieder müssen vier Wochen vorher schriftlich vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden.
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(4) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
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(5) Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
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(6) Die Abstimmungen sind geheim, wenn 3 Mitglieder dies fordern.
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(7) Abstimmungen per E - Mail sind möglich.
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(8) Bei jeder Versammlung sind Protokoll und Anwesenheitsliste zu führen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen
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(9) Auf jeder Jahreshauptversammlung hat der Vorstand einen Rechenschafts- und Kassenbericht vorzulegen. Der Kassenbericht ist von zwei Kassenprüfern, die von der Mitgliederversammlung bestimmt werden, zu prüfen.
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(10) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Wahl der Vorstandsmitglieder, Entlastung des Vorstandes, Festlegung der Mitgliedsbeiträge und Änderung der Satzung.
§8 Vorstand
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(1) Der Vorstand führt den Verein in gemeinsamer Verantwortung. Er ist an die Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
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(2) Der Vorstand besteht aus:
- dem stellvertretender Vorsitzender,
- sowie von der Mitgliederversammlung für spezielle Aufgabengebiete bestellten Beisitzern.
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(3) Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder mit absoluter Mehrheit. Die Wahlen sind geheim. Durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung kann offen abgestimmt werden.
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(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder per E - Mail ist nicht möglich.
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(5) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre für alle Vorstandsmitglieder. Sie bleiben bis zur wirksamen Bestellung eines Nachfolgers im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
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(6) Ein Vorstandsmitglied kann mehrere Ämter bekleiden.
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(7) Der Vorstand legt die Abgaben und Gebühren fest.
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(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
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(9) Der Vorstandsmitglieder können bei Abwesenheit gegebenenfalls per E - Mail abstimmen.
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(10) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Bei vorzeitigem Ausscheiden von zwei oder mehr Vorstandsmitgliedern ist eine Mitgliederversammlung mit Nachwahlen einzuberufen.
§9 Die Mitglieder des Vorstands
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(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich allein durch den Vorsitzenden vertreten. Der Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des §26 des BGB und berechtigt, Vollmachten zu erteilen. Er entscheidet über Ausgaben im Wert bis zu 10.000 Euro.
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(2) Der Vorsitzende führt den Vorstand und ist verantwortlich für den reibungslosen Ablauf der Vorstandsarbeit. Er beruft die Vorstands- und Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Er legt zur Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht vor.
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(3) Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden bei seiner Arbeit. Er vertritt den Vorsitzenden bei den Versammlungen und Veranstaltungen, wenn dieser verhindert ist. Er übernimmt (zeitweise) alle Rechte und Pflichten des Vorsitzenden (insbesondere nach §26 BGB), wenn dieser nicht in der Lage ist, seine Amtsgeschäfte weiter zu führen. Dies hat der Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit festzustellen.
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(4) Der Schriftführer tätigt den allgemeinen Schriftverkehr und führt Protokoll bei den Sitzungen und Versammlungen. Er führt die Mitgliederliste.
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(5) Der Kassierer verwaltet die Mittel des Vereins. Er führt die Bücher des Vereins, er überwacht die Geld- und Beitragseingänge und die Ausgaben. Er legt zur Jahreshauptversammlung einen Kassenbericht vor.
§10 Mitgliedsbeitrag
Alle Mitglieder leisten die Beiträge jährlich im Voraus. Stundungen oder Ratenzahlungen beschließt der Vorstand im Einzelfall.
Der Mitgliedsbeitrag für das Kalenderjahr 2005 beträgt 25 €
(Hinweis: Da der Mitgliedsbeitrag ab dem Geschäftsjahr 2006 in der Satzung nicht festgelegt war,
wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung der JHV 2006 (25.03.06) der Mitgliedsbeitrag auf
Antrag des Vorstands gemäß §7 Punkt 10 der Satzung von den 436 anwesenden Mitgliedern mit
absoluter Mehrheit bei einer Gegenstimme und zwei Enthaltungen auf 60 Euro für das
Geschäftsjahr 2006 festgelegt.
Ebenso wurde durch eine separaten Abstimmung der Mitgliederversammlung 2006 festgelegt,
dass der Jahresbeitrag für die Folgejahre ab dem Geschäftsjahr 2007 bis auf weiteres
60 Euro betragen soll - Änderungen durch die JHV entsprechend möglich. Auch dieser
Beschluss wurde mit absoluter Mehrheit bei einer Gegenstimme und zwei Enthaltungen
gefasst)
§11 Änderung der Satzung
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(1) Zur Änderung der Satzung ist ein, mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen, gefasster Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
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(2) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung von ¾ aller Mitglieder erforderlich. Nichtanwesende Mitglieder müssen schriftlich zustimmen.
In der Einladung zur Mitgliederversammlung sind die von der Änderung betroffenen Punkte der Satzung anzugeben.
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(3) Satzungsänderungen, die aufgrund von Beanstandungen der Satzung durch das Finanzamt oder das Registergericht notwendig werden, können auch vom Vorstand beschlossen werden. Die Mitglieder sind von Satzungsänderungen, die durch den Vorstand erfolgen, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
§12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfordert eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, einer zu diesem Zweck ausdrücklich
einberufenen letzten Mitgliederversammlung. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an eine gemeinnützige
Institution, die auf der Mitgliedsversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitgliedern zu bestimmen ist.
§13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§14 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt in jedem zweiten Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer, die nach Abschluss des
Geschäftsjahres die Kassenführung zu überprüfen haben und der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis zu berichten haben.
Leverkusen den 20.03.2005
Der Vorstand
PRO ALLRAD Deutschland